Dorela Kress

Warum viele Stiftungen 2026 Probleme bekommen – und wie Sie Risiken vermeiden

2026 wird für viele Stiftungen zu einem echten Stresstest. Mit der Einführung des bundeseinheitlichen Stiftungsregisters steigt die Transparenz deutlich, gleichzeitig werden Nachweis- und Dokumentationspflichten spürbar strenger.

Viele bestehende Stiftungssatzungen sind jedoch veraltet, unpräzise oder nicht auf die Stiftungsrechtsreform und die Anforderungen an eine registertaugliche Satzung ausgerichtet. Die Folgen reichen von verzögerten Registereintragungen über eingeschränkte Handlungsfähigkeit bis hin zu Konflikten mit der Stiftungsaufsicht.

Dieser Leitfaden zeigt die typischen Problemfelder 2026 – und wie Sie Ihre Stiftung mit einer modernen, rechtssicheren Satzung zukunftsfähig aufstellen.

Rechtliche Grundlagen

Stiftungsregister (voraussichtlich 2026–2028)

Das Stiftungsregister schafft bundesweit Transparenz über:

  • Vertretungsbefugnisse
  • Satzungsdaten
  • Organwechsel

Es erleichtert den Rechtsverkehr, ersetzt jedoch nicht die materiell-rechtliche Prüfung der Stiftungssatzung oder des Stifterwillens.

§ 85 BGB – Satzungsänderungen (Drei-Stufen-Modell)

Das Gesetz unterscheidet zwischen:

  • zulässigen Satzungsänderungen
  • prägendem Satzungsinhalt (nur eingeschränkt änderbar)
  • unzulässigen Änderungen des Stiftungszwecks

 

Flexibilisierungsklauseln nach § 85 Abs. 4 BGB sind entscheidend für spätere Anpassungsfähigkeit.

§§ 83b / 83c BGB – Grundstockvermögen & Umschichtung

  • Grundstockvermögen ist dauerhaft zu erhalten
  • Umschichtungsgewinne können genutzt werden
  • Voraussetzung: klare Regelung und Dokumentation in der Satzung

§ 84 BGB – Organhaftung / Business Judgement Rule

Vorstände müssen:

  • informiert entscheiden
  • sorgfältig abwägen
  • Entscheidungen dokumentieren

Dies reduziert Haftungsrisiken, ersetzt aber keine Sorgfaltspflichten.

Die häufigsten Probleme ab 2026 – und wie Sie sie vermeiden

1. Satzung nicht registertauglich

Problem: Unklare Vertretung, fehlende Regelungen zu Amtszeiten, Abberufung oder Nachfolge.
Folge: Registereintrag wird abgelehnt oder verzögert.

 

Vermeidung:
Klare Regelungen zu:

  • Vertretung (Einzel-/Gesamtvertretung)
  • Amtszeiten
  • Abberufung und Nachbesetzung
  • Stellvertretung

 

2. Unklare Vermögensstruktur / alte Surrogationsklauseln

Problem: Veraltete Regelungen verhindern flexible Vermögensverwaltung.
Folge: Umschichtungsgewinne können nicht sinnvoll genutzt werden.

 

Vermeidung:
Klare Trennung von:

  • Grundstockvermögen
  • sonstigem Vermögen
    inkl. Regelung zur Nutzung von Umschichtungsgewinnen.

 

3. Fehlende Flexibilisierungsklauseln (§ 85 Abs. 4 BGB)

Problem: Satzung ist starr und verhindert Anpassungen.
Folge: Handlungsunfähigkeit bei veränderten Rahmenbedingungen.

 

Vermeidung:
Flexibilisierungsklausel aufnehmen, die nicht prägende Regelungen öffnet.

 

4. Zu eng gefasster Stiftungszweck

Problem: Zweck ist zu konkret oder projektbezogen formuliert.
Folge: Zweck kann später nicht mehr erfüllt werden.

 

Vermeidung:

  • zukunftsoffene Zweckformulierung
  • Priorisierungsmechanismus
  • Präambel zur Auslegung des Stifterwillens

 

5. Unklare Governance-Strukturen

Problem: Keine klaren Regeln zu Beschlussfähigkeit, Abberufung oder Nachbesetzung.
Folge: Blockaden und Haftungsrisiken.

 

Vermeidung:

  • klare Organstruktur
  • definierte Entscheidungsprozesse
  • verbindliche Geschäftsordnung

 

6. Fehlende Krisen- und Anpassungsregeln

Problem: Keine Regelungen für wirtschaftliche Notlagen oder Zweckgefährdung.
Folge: Keine rechtssichere Reaktion möglich.

 

Vermeidung:
Dynamische Krisenklauseln statt fixer Beträge (Kennzahlen + Prognosen).

 

7. Unzureichende Dokumentation

Problem: Entscheidungen werden nicht nachvollziehbar dokumentiert.
Folge: Haftungsrisiken für Organe und Probleme bei der Aufsicht.

 

Vermeidung:

  • Protokollpflichten in der Satzung verankern
  • Prognosen und Entscheidungsgrundlagen dokumentieren
  • Due-Diligence-Unterlagen aufbewahren

Musterklauseln zur Risikovermeidung (praxisnah & registertauglich)

1. Vertretung (registertauglich)

„Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Abweichende Vertretungsregelungen sind im Stiftungsregister einzutragen.“

 

2. Flexibilisierungsklausel (§ 85 BGB)

„Bestimmungen über Art der Zweckerfüllung, Vermögensverwaltung und Organstruktur gelten nicht als prägend iSd § 85 Abs. 2 BGB, soweit sie der nachhaltigen Zweckverfolgung dienen und den Kapitalerhalt sichern.“

 

3. Umschichtungsklausel

„Umschichtungsgewinne dürfen zur Zweckerfüllung verwendet werden, sofern eine schriftliche Prognose den Kapitalerhalt nachweist und die Entscheidung dokumentiert wird.“

 

4. Dynamische Krisenklausel

„Bei anhaltender Unterdeckung (z. B. negative Liquiditätsprognose über 24 Monate oder dauerhaftes Verhältnis Erträge/Ausgaben unter definierter Kennzahl) kann der Vorstand nach Zustimmung der Aufsicht Maßnahmen ergreifen, einschließlich Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder Zulegung.“

 

5. Fusions- und Zulegungsklausel

„Die Stiftung kann sich mit einer anderen Stiftung zusammenschließen oder ihr Vermögen übertragen, sofern der Stifterwille gewahrt bleibt und die Maßnahme der nachhaltigen Zweckverfolgung dient. Vorher sind Due Diligence, Informationspflichten und die Zustimmung der Stiftungsaufsicht sicherzustellen.“

Praxis-Checkliste: Sind Sie 2026 vorbereitet?

  • Satzung ist registertauglich formuliert
  • Klare Vertretungsregelung vorhanden
  • Grundstockvermögen eindeutig definiert
  • Regelung zu Umschichtungsgewinnen vorhanden
  • Flexibilisierungsklausel (§ 85 BGB) integriert
  • Zweck zukunftsoffen formuliert
  • Governance (Abberufung, Nachbesetzung, Amtszeiten) geregelt
  • Krisenklausel mit Kennzahlen vorhanden
  • Dokumentationspflichten verankert
  • Einreichungsunterlagen für das Stiftungsregister vorbereitet

Praxisfall (kompakt)

Ausgangslage:
Kleine Stiftung (Satzung 1998), unklare Vertretung, keine Umschichtungsklausel, keine Krisenregel.

Problem:
Die Stiftungsaufsicht fordert Nachbesserung für den Registereintrag.

Maßnahmen:

  • Satzungsmodernisierung (Präambel, Flexibilisierung, Governance)
  • Einführung einer Umschichtungsklausel
  • klare Vertretungsregelung
  • Dokumentation von Prognosen

Ergebnis:
Registereintragung möglich, rechtssichere Handlungsfähigkeit wiederhergestellt, bessere Förderwirkung.

FAQ

Muss jede Stiftung 2026 ihre Satzung ändern?

Nein, aber viele Satzungen sind nicht registertauglich und sollten geprüft werden.

 

Ist die Eintragung ins Stiftungsregister gleichbedeutend mit Handlungsfähigkeit?

Nein. Das Register schafft Transparenz und erleichtert Nachweise, ersetzt aber nicht die satzungsrechtliche Grundlage.

 

Sind starre Euro-Schwellen für Krisen sinnvoll?

In der Regel nein. Dynamische Kennzahlen und Prognosen sind flexibler und rechtssicherer.

Fazit

2026 bringt deutlich mehr Transparenz, Dokumentationspflichten und Prüfintensität im Stiftungsrecht. Wer frühzeitig handelt, reduziert Haftungsrisiken, stärkt die Governance und sichert die langfristige Handlungsfähigkeit der Stiftung.

 

Entscheidend sind insbesondere:

  • registertaugliche Satzung
  • klare Vertretungsstrukturen
  • flexible Vermögensregeln
  • moderne Governance
  • dynamische Krisenmechanismen

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Ich unterstütze Sie gern bei der Überarbeitung: Ich prüfe Ihre Satzung auf Registertauglichkeit, formuliere rechtssichere Musterklauseln und bereite die Einreichungsunterlagen vor.

Kontaktieren Sie mich für ein Erstgespräch – diskret, kompetent und zielorientiert.

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