Dorela Kress

Stiftungsregister ab 2028 Auswirkungen Pflichten und registertaugliche Satzung für Stiftungen

Ab dem 1. Januar 2028 wird ein bundeseinheitliches Stiftungsregister eingeführt. Bestehende Stiftungen müssen sich bis spätestens 31. Dezember 2028 registrieren lassen.

Kurzintro Stiftungsregister als neue Transparenzpflicht für Stiftungen

Ziel des Registers ist eine höhere Transparenz im Stiftungswesen sowie eine erleichterte Nachweisbarkeit von Vertretungsbefugnissen im Rechtsverkehr.

 

Gleichzeitig ersetzt das Register keine satzungsrechtliche Prüfung des Stifterwillens. Für Stiftungen bedeutet dies einen erheblichen Anpassungs und Prüfungsbedarf insbesondere im Bereich Governance und Satzungsgestaltung.

Rechtliche Grundlagen Stiftungsregister und gesetzlicher Rahmen

Die Einführung des zentralen Stiftungsregisters basiert auf neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch insbesondere § 82b BGB in Verbindung mit dem Stiftungsregistergesetz. Zuständige Registerbehörde ist das Bundesamt für Justiz.

Das Register entfaltet eine sogenannte Publizitätswirkung. Das bedeutet dass Dritte sich grundsätzlich auf die eingetragenen Vertretungsverhältnisse verlassen dürfen. Der Eintrag ist jedoch deklaratorisch und ersetzt keine satzungsrechtliche Prüfung. Bei Abweichungen bleibt die Satzung maßgeblich.

Organhaftung und Sorgfaltspflichten der Stiftungsorgane bleiben unverändert bestehen. Allerdings steigen die Anforderungen an formgerechte Dokumentation und klare Vertretungsregelungen. Eine präzise Satzung sowie strukturierte Beschluss und Nachweisprozesse reduzieren Haftungsrisiken erheblich.

Strukturmaßnahmen wie Zulegung Zusammenlegung oder Auflösung werden künftig ebenfalls im Register abgebildet und erhöhen die Transparenz organisatorischer Veränderungen.

Was das Stiftungsregister in der Praxis wirklich bedeutet

Das Stiftungsregister erleichtert künftig den Nachweis der Vertretungsbefugnis gegenüber Banken Behörden und Vertragspartnern erheblich. Statt zusätzlicher Bestätigungen reicht regelmäßig der Registereintrag aus.

 

Für Stiftungen bedeutet dies jedoch dass unklare Satzungsformulierungen künftig erhebliche Probleme verursachen können. Formulierungen wie „Der Vorstand vertritt die Stiftung“ sind nicht mehr ausreichend präzise.

 

Registertaugliche Satzungen müssen insbesondere folgende Punkte klar regeln

 

  • Anzahl der Vorstandsmitglieder
  • Einzel oder Gesamtvertretung
    Beschränkungen der Vertretungsmacht
  • Regelungen zur Abberufung und Nachbesetzung
  • Amtszeiten und Vertretung im Verhinderungsfall

 

Organwechsel und relevante Strukturmaßnahmen müssen künftig zwingend an das Register gemeldet werden. Für bestehende Stiftungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2028. Verspätete Meldungen können zu Rechtsunsicherheiten im Rechtsverkehr führen.

 

Da das Register öffentlich einsehbar ist sollten Stiftungen zudem sorgfältig prüfen welche Informationen zwingend in der Satzung geregelt werden müssen und welche Aspekte besser in interne Dokumente ausgelagert werden.

Musterklauseln für registertaugliche Stiftungssatzungen

Vertretungsregelung
Formulierung Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern durch Beschluss Einzelvertretungsmacht erteilen Umfang und Dauer sind im Beschluss festzulegen
Vorteil Klare und registertaugliche Regelung der Vertretungsmacht
Nachteil Erhöhter Abstimmungsbedarf bei Einzelvertretung

 

Abberufungsklausel
Formulierung Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen abberufen werden Die Gründe sind schriftlich zu dokumentieren
Vorteil: Klare Governance Struktur und Rechtssicherheit
Nachteil: Höhere Anforderungen an Begründung und Dokumentation

 

Nachbesetzungsklausel
Formulierung Scheidet ein Vorstandsmitglied aus bestellt der Aufsichtsrat innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied Bis zur Nachbesetzung bleibt die Vertretung durch die verbleibenden Mitglieder bestehen
Vorteil: Sicherung der Handlungsfähigkeit der Stiftung
Nachteil: Zeitliche Bindung an Nachbesetzungsverfahren

 

Amtszeitregelung
Formulierung Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre Eine Wiederwahl ist zulässig Eine Abberufung aus wichtigem Grund bleibt unberührt
Vorteil: Planungssicherheit und klare Struktur
Nachteil: Eingeschränkte kurzfristige Flexibilität

 

Krisenregelung
Formulierung Sinkt das Grundstockvermögen unter 100000 Euro prüft der Vorstand unverzüglich Maßnahmen zur Sicherung des Stiftungszwecks Eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsicht
Vorteil: Reaktionsfähigkeit in wirtschaftlichen Krisen
Nachteil: Abhängigkeit von behördlicher Zustimmung

Checkliste Vorbereitung auf das Stiftungsregister

  • Frist zur Registrierung bis 31.12.2028 geprüft

  • Satzung auf registertaugliche Vertretungsregelungen überprüft

  • Regelungen zu Abberufung Nachbesetzung und Amtszeiten vorhanden

  • Organbeschlüsse und Bestellungsunterlagen vollständig dokumentiert

  • Vertrauliche Inhalte geprüft und ggf. ausgelagert

  • Abstimmung mit Stiftungsaufsicht frühzeitig erfolgt

  • Steuerliche Auswirkungen geprüft und berücksichtigt

Praxisfall Registertauglichkeit in der Satzung unterschätzt

Eine Stiftung verwendete die einfache Formulierung „Der Vorstand vertritt die Stiftung“. Im Zuge von Vertragsabschlüssen entstanden Unsicherheiten da Dritte keine eindeutige Vertretungsregelung nachvollziehen konnten.

Mit Einführung des Stiftungsregisters wurde deutlich dass diese Formulierung nicht ausreichend ist. Die Lösung bestand in einer Satzungsmodernisierung mit klarer Vertretungsregelung sowie ergänzenden Vorstandsbeschlüssen zur konkreten Vertretungsmacht.

Nach Eintragung in das Stiftungsregister konnte die Stiftung wieder rechtssicher am Rechtsverkehr teilnehmen.

 

FAQ zum Stiftungsregister

Muss jede Stiftung ihre Satzung ändern
Nicht zwingend viele Satzungen sind bereits ausreichend ausgestaltet eine Prüfung ist jedoch dringend zu empfehlen

 

Was passiert bei nicht registertauglicher Satzung
Die Eintragung kann verzögert oder mit Auflagen versehen werden zudem entstehen Risiken im Rechtsverkehr

 

Wer ist für die Registrierung verantwortlich
Die Stiftung selbst insbesondere der Vorstand ist für die fristgerechte Anmeldung und Aktualisierung verantwortlich

Fazit Stiftungsregister erfordert rechtzeitige Satzungsprüfung

Das Stiftungsregister schafft mehr Transparenz und Rechtssicherheit, verlangt aber sorgfältige Vorbereitung: Satzungsprüfung, Dokumentenaufbereitung und Abstimmung mit Aufsicht und Steuerbehörden. Die ursprünglich genannten Termine 2026 sind nicht mehr aktuell; planen Sie mit dem Start 2028 und den Übergangsfristen bis Ende 2028.

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