Mit dem Urteil BGH VIII ZR 152/23 vom 26.03.2025 präzisiert der Bundesgerichtshof die dogmatischen Grenzen kollusiven Zusammenwirkens und stärkt die Erwartung, dass Geschäftsführer und maßgebliche Gesellschafter aktiv an Sanierungsmaßnahmen mitwirken oder – wenn dies unzumutbar ist – konsequent und dokumentiert ausscheiden.
Der Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, zeigt typische Haftungsrisiken auf und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis.
Rechtliche Grundlagen und ihre Bedeutung
Zentrale Normen
§ 43 GmbHG verpflichtet Geschäftsführer zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsführung.
§ 138 BGB kann bei sittenwidrigem, kollusivem Zusammenwirken einschlägig sein.
BGH, Urteil vom 26.03.2025 – VIII ZR 152/23: Klärung der Voraussetzungen zur Kenntnis des Dritten und zum bewussten Mitwirken eines Vertreters bei sittenwidrigen Handlungen.
Rechtsfolgen bei Pflichtverstößen
Wer als Geschäftsführer oder maßgeblicher Gesellschafter Sanierungsmaßnahmen bewusst blockiert oder Handlungen vornimmt, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, setzt sich erheblichen Haftungs- und Sanktionsrisiken aus. Maßgeblich sind insbesondere:
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
fehlende oder lückenhafte Dokumentation
nicht offengelegte Interessenkonflikte
Typische Praxisrisiken in der GmbH-Krise
Verspätete Insolvenzanzeige: Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Verstoß gegen die Antragspflicht.
Blockade von Sanierungsmaßnahmen: Gesellschafter riskieren Schadensersatzansprüche, wenn Maßnahmen aus Eigeninteresse verhindert werden.
Unzureichende Dokumentation: Fehlende Protokolle, Prognosen oder Gutachten erschweren die Verteidigung erheblich.
Interessenkonflikte: Nicht offengelegte Eigeninteressen erhöhen das Risiko kollusiver Entscheidungen.
Zwei Praxisfälle (anonymisiert)
Fall 1 – Mehrheitsgesellschafter blockiert Sanierung
Ein Mehrheitsgesellschafter verweigert die Zustimmung zu einem Sanierungskonzept zugunsten kurzfristiger Liquiditätsinteressen. Die Geschäftsführung dokumentiert den Entscheidungsprozess nur unvollständig.
Folge: Minderheitsgesellschafter klagen; sowohl Geschäftsführer als auch der blockierende Gesellschafter sehen sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.
Lehre: Vollständige Dokumentation und externe Gutachten sind entscheidend.
Fall 2 – Insolvenzmeldung erfolgt zu spät
Die Geschäftsführung wartet auf eine Finanzierungszusage und stellt den Insolvenzantrag verspätet. Gläubiger erleiden zusätzliche Schäden; das Gericht bejaht die persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzanzeigepflicht.
Lehre: Frühwarnindikatoren und klare Eskalationsregeln sind unerlässlich.
Konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis
1. Frühwarnsysteme etablieren
Regelmäßige Liquiditäts- und Fortführungsprognosen
Klare Schwellenwerte für Eskalation
Schriftlich definierte Verantwortlichkeiten und Fristen
2. Sanierungsschritte konsequent dokumentieren
Protokolle von Gesellschafterversammlungen mit:
Datum, Teilnehmern und Entscheidungsgrundlagen
externen Gutachten
Abstimmungsergebnissen und Begründung von Gegenstimmen
Sanierungskonzepte mit Zeitplan, Maßnahmen und Zuständigkeiten
3. Externe Expertise frühzeitig einbinden
Restrukturierungsberater, Wirtschaftsprüfer und rechtliche Beratung
Gutachten als Nachweis sorgfältigen Handelns sichern
4. Compliance und Governance schärfen
Klare Konflikt- und Eskalationsregelungen
Transparente Entscheidungsbefugnisse
Offenlegungspflichten bei Interessenkonflikten
5. Haftungsprävention und Versicherungsschutz
Bestehende D&O-Deckungen prüfen und anpassen
Haftungsregelungen in Geschäftsführerverträgen und Gesellschaftervereinbarungen überprüfen
6. Standards und Vorlagen nutzen
Musterprotokolle
Beschlussvorlagen
Sanierungskonzept-Templates
Checklisten für Fortführungsprognosen
Formulierungsbeispiele für die Praxis
Protokollsatz:
„Die Geschäftsführung legt das Sanierungskonzept vom [Datum] vor. Externe Gutachten von [Name] wurden berücksichtigt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung/Enthaltung/Ablehnung. Begründung der Gegenstimmen: [Kurzbegründung].“
Beschlussvorlage:
„Die Gesellschafterversammlung beschließt die Umsetzung der Maßnahmen A–C; die Geschäftsführung wird ermächtigt, Verhandlungen mit Gläubigern aufzunehmen und regelmäßig Bericht zu erstatten.“
FAQ zur Treuepflicht in der GmbH
Gilt die Treuepflicht auch für Gesellschafter?
Ja. Auch Gesellschafter unterliegen Treuepflichten. Eine bewusste Blockade kann haftungsbegründend sein.
Schützt ein Gesellschafterbeschluss vor Haftung?
Nein. Die Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung bleiben bestehen; Gerichte prüfen stets den Einzelfall.
Wann ist ein Ausscheiden zulässig?
Wenn die Mitwirkung an einer Sanierung unzumutbar oder aussichtslos ist. Das Ausscheiden muss begründet und dokumentiert erfolgen.
Welche Unterlagen sind besonders wichtig?
Fortführungsprognosen, Sanierungskonzepte, externe Gutachten, Protokolle und Beschlussvorlagen.
Wichtigste Präventionsmaßnahme?
Frühzeitige, lückenlose Dokumentation kombiniert mit externer Expertise.
Fazit
Das BGH-Urteil VIII ZR 152/23 vom 26.03.2025 stärkt die Erwartung an Geschäftsführer und Gesellschafter, in der GmbH-Krise Verantwortung zu übernehmen: aktiv sanieren oder konsequent und nachvollziehbar ausscheiden.
Klare Entscheidungsprozesse, präventive Dokumentation und rechtzeitige Beratung sind zentrale Instrumente zur Haftungsvermeidung.
Weiterführende Informationen
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