Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH tragen große Verantwortung. Ihre Entscheidungen beeinflussen maßgeblich den Erfolg oder die Krise eines Unternehmens. Besonders zum Jahresende rücken Fragen der persönlichen Haftung in den Fokus. Viele gehen davon aus, dass mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung auch sämtliche Pflichten enden.
Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. März 2025 zeigt jedoch: Diese Annahme kann gefährlich sein.
BGH: Pflichten können trotz Ausscheidens fortbestehen
Der BGH stellte klar: Auch ausgeschiedene Geschäftsführer können verpflichtet sein, eine Vermögensauskunft abzugeben – und zwar dann, wenn sie sich rechtsmissbräuchlich auf ihr Ausscheiden berufen.
Damit macht der BGH deutlich: Formale Wechsel schützen nicht automatisch vor Haftungsrisiken.
Rechtliche Grundlage – § 802c ZPO und BGH II ZB 7/24
Die Vermögensauskunft ist ein zentrales Mittel der Zwangsvollstreckung. Sie ermöglicht Gläubigern einen klaren Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners.
Wesentliche Punkte:
§ 802c ZPO regelt die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Zuständig ist grundsätzlich der amtierende Geschäftsführer der GmbH.
Der BGH entschied im Beschluss II ZB 7/24:
Ein ausgeschiedener Geschäftsführer bleibt auskunftspflichtig, wenn sein Ausscheiden während eines laufenden Vollstreckungsverfahrens erfolgt und dazu dient, die Pflicht zu umgehen.
Das Urteil macht unmissverständlich klar:
Das Ausscheiden aus dem Amt ist kein Freibrief.
Wer Verantwortung getragen hat, bleibt unter bestimmten Umständen verpflichtet.
Praktische Folgen für GmbH-Verantwortliche
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis:
Für Gesellschafter
- Geschäftsführerwechsel müssen rechtzeitig und vollständig im Handelsregister eingetragen werden.
- Fehler oder Verzögerungen können zu erheblichen Unsicherheiten führen.
Für Geschäftsführer
- Ein kurzfristiger Rücktritt während eines Vollstreckungsverfahrens schützt nicht vor der Pflicht zur Vermögensauskunft.
- Die Verantwortung bleibt bestehen, wenn das Ausscheiden rechtsmissbräuchlich genutzt wird.
Für Gläubiger
- Das Urteil stärkt ihre Position erheblich.
- Rechtsmissbrauch wird verhindert und die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert.
Für alle Verantwortungsträger gilt daher: Nur sauber dokumentierte Abläufe reduzieren das Haftungsrisiko.
Handlungsempfehlungen – Was jetzt wichtig ist
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten GmbH-Verantwortliche folgende Punkte beachten:
Registereintragungen prüfen: Geschäftsführerwechsel umgehend im Handelsregister eintragen.
Transparente Kommunikation: Gläubiger über Änderungen informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Verträge anpassen: Geschäftsführerverträge sollten klare Regelungen zur Haftung und Nachwirkung enthalten.
Compliance stärken: Interne Prozesse definieren, die bei Wechseln oder Vollstreckungssituationen greifen.
Hintergrund: Warum der BGH so entschieden hat
Der BGH möchte Missbrauch verhindern. In der Vergangenheit kam es vor, dass Geschäftsführer kurz vor der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft zurücktraten, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen.
Mit dem aktuellen Beschluss wird klar:
Die Verantwortung endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden.
Das stärkt die Position der Gläubiger und sorgt für mehr Fairness im Vollstreckungsverfahren. Gleichzeitig erhöht es die Anforderungen an eine rechtssichere interne Organisation innerhalb von GmbHs.
Bedeutung für die Praxis – Sicherheit durch klare Prozesse
Für Geschäftsführer und Gesellschafter ist das Urteil ein klares Signal:
Gerichte prüfen genau, ob Pflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden oder ob Verantwortliche versuchen, sich ihnen zu entziehen.
Wesentliche Punkte:
Keine formalen Tricks beim Ausscheiden.
Lückenlose Dokumentation aller Geschäftsführerwechsel.
Verantwortungsvolle Kommunikation mit Gläubigern und Geschäftspartnern.
Nur durch klare Strukturen lassen sich rechtliche Risiken wirksam minimieren.
Fazit – Verantwortung bleibt bestehen
Das BGH-Urteil vom 18.03.2025 zeigt deutlich:
Verantwortung endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung.
Für Gesellschafter und Geschäftsführer gilt:
Rechtssicherheit entsteht nur durch saubere Prozesse, klare Abläufe und transparente Kommunikation.
Wer dies berücksichtigt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die GmbH und deren Reputation.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Artikel auf anwalt.de: Vermögensauskunftspflicht für GmbH-Verantwortliche – neue Risiken im Blick


