Dorela Kress

BGH stärkt Gesellschafterrechte in Zwei-Personen-GmbHs: Ausschließungsklage sofort wirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Juli 2023 mit dem Urteil II ZR 116/21 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die insbesondere für Gesellschafter von Zwei-Personen-GmbHs von großer Bedeutung ist.

Hintergrund des Falls

In einer Zwei-Personen-GmbH kam es zu erheblichen Spannungen zwischen den Gesellschaftern. Ein Gesellschafter strebte den Ausschluss des anderen an, obwohl der Gesellschaftsvertrag keine Ausschlussregelung vorsah. Die Vorinstanzen – das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München – hatten den Fall unterschiedlich bewertet.

Der BGH schuf nun endgültige Klarheit und setzte einen wichtigen Präzedenzfall für die Zukunft.

Die Leitsätze des BGH

Der BGH stellte klar:

 

  • Gesellschafterrechte stärken: „Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben.“
  • Wirksamkeit der Ausschließung: „Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt.“

 

Damit hebt der BGH seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 9, 157, 174) ausdrücklich auf.

Wichtiger Grund: Blockadehaltungen

Der BGH betont, dass nachhaltige Blockadehaltungen die Handlungsfähigkeit der GmbH zerstören und einen wichtigen Grund für den Ausschluss darstellen.

 

„Nachhaltige Blockadehaltungen zerstören die Handlungsfähigkeit der GmbH und stellen nach ständiger Rechtsprechung des BGH (II ZR 116/21; NJW 1997, 1507) einen wichtigen Grund dar, der den Ausschluss eines Gesellschafters rechtfertigt.“

 

Das Urteil verdeutlicht: Nicht jede Meinungsverschiedenheit reicht, wohl aber ein Verhalten, das die Gesellschaft dauerhaft lahmlegt.

Bedeutung für Satzungen mit Ausschlussregelung

Auch bei GmbHs, die bereits eine Ausschlussregelung in der Satzung enthalten, bleibt die Definition des „wichtigen Grundes“ unverändert.

  • Das Urteil betrifft primär Gesellschaften ohne Ausschlussregelung.

  • Für geregelte Ausschlüsse gilt: Blockadehaltungen sind auch dort ein anerkannter Ausschlussgrund.

  • Unterschied: Verfahren und Wirksamkeit – bei nicht geregelten Ausschlüssen hängt sie nicht von der Abfindungszahlung ab.

Praktische Folgen für Gesellschafter

Für Gesellschafter von Zwei-Personen-GmbHs bedeutet das Urteil:

  • Effektives Instrument: Ausschließungsklagen können genutzt werden, um handlungsunfähige Gesellschaften zu retten.

  • Schnelle Lösung: Die Gesellschaft wird sofort von einem störenden Gesellschafter befreit, ohne vorherige Abfindungszahlung.

  • Stärkung der Handlungsfähigkeit: Das Urteil trägt erheblich zur Stabilität von Zwei-Personen-GmbHs bei.

Weiterführende Informationen

Eine vertiefte Analyse mit weiteren Beispielen finden Sie in meinem Fachartikel auf anwalt.de: Ausschließungsklage in Zwei-Personen-GmbHs: BGH kippt alte Linie

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