Während der Austritt aus wichtigem Grund auf der Entscheidung eines Gesellschafters beruht, sind die Rechtsinstitute der Einziehung und des Ausschlusses Mechanismen, die vom Willen der Gesellschafterversammlung oder der Gesellschaft abhängen. Beide Verfahren können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben, sodass eine sorgfältige Planung und rechtliche Absicherung erforderlich ist.
1. Die Einziehung von Geschäftsanteilen – Grundlagen und Rechtsfolgen
Die Einziehung eines Geschäftsanteils bedeutet dessen Vernichtung innerhalb der Gesellschaft. Das GmbH-Gesetz kennt jedoch nur die im Gesellschaftsvertrag geregelte Einziehung, § 34 Abs. 1 GmbHG. Das Gesetz selbst regelt lediglich die Rechtsfolgen, nicht die Voraussetzungen einer Einziehung. Daher muss eine entsprechende Klausel ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Einziehung mit und ohne Zustimmung des Gesellschafters
Das Gesetz unterscheidet zwischen:
- Einziehung mit Zustimmung des Gesellschafters, die weniger problematisch ist.
- Einziehung ohne Zustimmung des Gesellschafters, die nur zulässig ist, wenn bereits bei Eintritt des Gesellschafters eine satzungsgemäße Regelung über die Einziehung existierte.
Die Einziehungsgründe orientieren sich häufig an den Ausschließungsgründen aus dem Personengesellschaftsrecht (§§ 140, 133 HGB). Zu den typischen Einziehungsgründen zählen:
- Insolvenz des Gesellschafters
- Zwangsvollstreckung oder Pfändung seines Geschäftsanteils
- Schwere und nachhaltige Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag
- Unzumutbarkeit der Fortführung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter
Verfahren und Mehrheitsverhältnisse
Die Einziehung erfolgt durch einen Gesellschafterbeschluss gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG. Wird kein höheres Quorum festgelegt, genügt eine einfache Mehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Allerdings darf der betroffene Gesellschafter nicht mit abstimmen, wenn die Einziehung aus wichtigem Grund erfolgt.
Ein Beschluss allein genügt jedoch nicht – es ist zusätzlich eine Einziehungserklärung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter erforderlich. Mit der Einziehung verliert der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil. An dessen Stelle tritt ein Anspruch auf ein Einziehungsentgelt, das sich nach den allgemeinen Regeln der Anteilsbewertung (z. B. Ertragswertverfahren) richtet.
Einziehungsentgelt – Berechnung und rechtliche Grenzen
Der Berechnungsmodus des Einziehungsentgelts wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Einige ältere Methoden, wie das Stuttgarter Verfahren, entsprechen nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Hier stellt sich die Frage, ob die Satzungsgeber bewusst an älteren Berechnungsmodi festhalten wollten oder eine Anpassung an neue rechtliche Maßstäbe erforderlich ist.
Wichtig:
- Das Einziehungsentgelt darf nicht zum Nachteil von Gläubigern ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss für den Insolvenz- oder Pfändungsfall ist unwirksam.
- Abfindungsregelungen dürfen nicht dazu führen, dass die Abfindung erheblich hinter dem Verkehrswert (i. d. R. um mehr als 50 %) zurückbleibt, da diese ansonsten angreifbar sind (§ 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage).
- In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Abfindung vollständig ausgeschlossen werden, z. B. bei Gesellschaften mit ideellem Zweck oder bei speziellen Managerbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz.
Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung als Grenzen der Einziehung
Die Grundsätze der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung haben Vorrang vor der Einziehung. Eine Einziehung ist unwirksam, wenn bereits bei Beschlussfassung klar ist, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freien Rücklagen gezahlt werden kann und eine Zahlung das Stammkapital angreifen würde.
Zudem ergibt sich ein Konflikt, wenn durch die Einziehung die Summe der verbliebenen Nennwerte hinter dem satzungsmäßigen Stammkapital zurückbleibt (§ 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils nicht nichtig ist, nur weil die Gesellschaft nicht sofort Maßnahmen ergreift, um das Stammkapital formal auszugleichen.
2. Der Ausschluss von Gesellschaftern – Abgrenzung und Verfahren
Der Ausschluss eines Gesellschafters unterscheidet sich von der Einziehung:
- Einziehung = Vernichtung des Anteils
- Ausschluss = Entfernung des Gesellschafters aus der Gesellschaft, wobei der Geschäftsanteil erhalten bleibt und verwertet werden muss
Die Verwertung des Geschäftsanteils kann durch:
- Einziehung des Anteils
- Abtretung an Mitgesellschafter oder Dritte
- Übernahme durch die Gesellschaft erfolgen.
Falls der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Verwertung trifft, bleibt der Ausschluss aus wichtigem Grund weiterhin möglich. In diesem Fall kann eine Ausschließungsklage notwendig werden.
Wichtige Gründe für den Ausschluss eines Gesellschafters
Ein Ausschluss ist gerechtfertigt, wenn die Person oder das Verhalten des Gesellschafters:
- Die Erreichung des Gesellschaftszwecks erheblich gefährdet oder unmöglich macht
- Die Zusammenarbeit untragbar macht
- Schwere Verstöße gegen die Treuepflicht begeht
Ein Verschulden des betroffenen Gesellschafters ist nicht zwingend erforderlich. Doch Verschulden der übrigen Gesellschafter kann unter Umständen die Annahme eines wichtigen Grundes ausschließen.
Fazit: Klare Regelungen und rechtzeitige Beratung sind entscheidend
Die Einziehung und der Ausschluss sind komplexe Rechtsinstrumente, die nur bei klaren Satzungsregelungen und rechtssicherer Durchführung wirksam sind. Geschäftsführer und Gesellschafter sollten rechtzeitig professionelle Beratung einholen, um Streitigkeiten und Haftungsrisiken zu vermeiden.


